Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben in befriedigender Weise erfüllen kann, hat der Unternehmer ihn rechtzeitig zu unterrichten.

Rechtzeitig bedeutet, dass die Unterrichtung erfolgt sein muss, bevor die betreffende Angelegenheit vom Unternehmer entschieden wird. Das Gebot der Rechtzeitigkeit steht unter dem Druck der Sanktionsnorm des § 121 Abs. 1 BetrVG. Die verspätete Unterrichtung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Angesichts der dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 1 BetrVG übertragenen Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer gleichgewichtig und gleichberechtigt[1] zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten, kann eine Unterrichtung nur rechtzeitig sein, wenn der Wirtschaftsausschuss sein Beratungsrecht gegenüber dem Unternehmer noch sinnvoll ausüben kann. Außerdem muss noch Zeit sein, den Betriebsrat zu unterrichten, sodass dieser die ihm seinerseits zustehenden Beteiligungsrechte noch rechtzeitig nutzen kann.

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