Hat das Unternehmen eine besondere Prägung in politischer, koalitionspolitischer, konfessioneller, karitativer, erzieherischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Hinsicht, so sind die für den Wirtschaftsausschuss geltenden Vorschriften der §§ 106 bis 110 BetrVG nicht anzuwenden.[1] Weiterhin ausgenommen sind nach § 118 Abs. 2 BetrVG die karitativen und erzieherischen Einrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie Unternehmen, die der Berichterstattung oder der Meinungsäußerung dienen. Maßgeblich ist die Unternehmensebene. Da auf das Unternehmen abzustellen ist, kann ein Wirtschaftsausschuss vom Betriebsrat auch dann nicht gebildet werden, wenn einzelne Betriebe des Unternehmens nicht unter die Tendenzbestimmung fallen. Dagegen kann in einem überwiegend tendenzfreien Unternehmen auch dann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden, wenn einzelne Betriebe des Unternehmens Tendenzcharakter aufweisen, z. B. wenn ein Industrieunternehmen auch eine Berufsschule betreibt.

Das BAG hat die Zulässigkeit der Bildung von Wirtschaftsausschüssen in Unternehmen abgelehnt, die als Werkstatt für Menschen mit Behinderungen[2] oder als Privatschule[3] einer erzieherischen Bestimmung dienten. Bei einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft, die Maßnahmen zur beruflichen Integration von langzeitig arbeitslosen Sozialhilfeempfängern durchführt, hat dagegen das BAG die Bildung eines Wirtschaftsausschusses zugelassen. Zwar wurde auch dieses Unternehmen durch seine erzieherische Bestimmung geprägt. Hier war jedoch der betriebsverfassungsrechtliche Tendenzschutz abbedungen worden. Der Arbeitgeber hatte mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag abgeschlossen, nach dem die Vorschriften über den Tendenzschutz nicht zur Anwendung gelangen sollten. Das BAG hat darin einen zulässigen Verzicht auf den Tendenzschutz gesehen.[4]

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