Die Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ist nur unvollkommen gesetzlich geregelt.

Nach herrschender Meinung genießen zwar die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG. Eine arbeitgeberseitige Kündigung kann jedoch gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen. Dazu ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, dass ihm wegen seiner Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss gekündigt wird.

Für die Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses und deren Vorbereitung hat ein Mitglied einen Freistellungsanspruch ebenso wie ein Betriebsrat. Es ist daher nach § 37 Abs. 2 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit im erforderlichen Umfang freizustellen, ohne dass eine Minderung des Arbeitsentgelts eintreten darf. Dazu muss sich das Mitglied bei seinem Vorgesetzten von der Arbeit abmelden.[1]

Der Unternehmer ist zum Ersatz von Aufwendungen, z. B. für Reisekosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet. Er schuldet auch die Überlassung von Arbeitsmitteln, wie Gesetzestexten, Kommentaren und Fachbüchern. Nach § 108 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist der Wirtschaftsausschuss auch berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG, soweit zur Erfüllung der Beratungsaufgabe erforderlich, Sachverständige hinzuzuziehen. Voraussetzung ist allerdings eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zumindest über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung.[2]

Umstritten ist, ob Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht zugleich auch Betriebsratsmitglieder sind, entsprechend § 37 Abs. 6 BetrVG für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen von der Arbeit bezahlt freizustellen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat das bisher abgelehnt, weil der die Mitglieder wählende Betriebsrat geeignete Mitglieder bestellen könne, die keiner Schulung bedürften.[3] Nur in nicht näher bestimmten Ausnahmefällen soll nach Auffassung des BAG ein "Schulungsanspruch" bestehen können. Die Instanzrechtsprechung nimmt an, für Ausschussmitglieder, die gleichzeitig Mitglieder des Betriebsrats sind, könne sich ein Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG ergeben. Da im Wirtschaftsausschuss nicht sämtliche Betriebsratsmitglieder in allen Fragen denselben Kenntnisstand haben müssen[4], greift dieser Anspruch nur durch, wenn kein anderes Mitglied des Wirtschaftsausschusses die entsprechenden Kenntnisse hat, um den sachkundigen Informationsfluss vom Wirtschaftsausschuss zum Betriebsrat zu gewährleisten.[5]

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