Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat bestimmt. Sie können jederzeit abberufen werden.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen unternehmensangehörige Arbeitnehmer sein, d. h. in den Wirtschaftsausschuss können keine Arbeitnehmer entsandt werden, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zu dem Unternehmen stehen, in dessen Wirtschaftsausschuss sie entsandt werden sollen.[1] Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 107 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können auch leitende Angestellte zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses bestellt werden. Damit soll deren Sachverstand für den Betriebsrat nutzbar gemacht werden. Mindestens eines der zu bestimmenden Mitglieder muss dem Betriebsrat angehören.[2] Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestrepräsentanz des Betriebsrats, ist der Wirtschaftsausschuss nicht ordnungsgemäß gebildet. Der Unternehmer kann sich dann weigern, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen und dort zu berichten.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge