Ein Wirtschaftsausschuss ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er wird vom zuständigen Betriebsverfassungsorgan gebildet. Zuständig ist der Betriebsrat, wenn nur ein Betrieb im Unternehmen einen Betriebsrat gewählt hat. Bestehen mehrere Betriebe, in denen die Arbeitnehmer Betriebsräte gewählt haben, so ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Ein Konzernbetriebsrat kann keinen Wirtschaftsausschuss bilden.[1] Ob aufgrund einer freiwilligen Übereinkunft zwischen Konzernbetriebsrat und Konzernspitze ein Konzern-Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann, ist umstritten.

Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern eines gemeinsamen Betriebs unterschiedlicher Rechtsträger in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens nach § 47 Abs. 9 BetrVG ist nur möglich, wenn tatsächlich ein Gemeinschaftsbetrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist der so gebildete Gesamtbetriebsrat nicht mit den zwingenden organisatorischen Vorschriften des BetrVG vereinbar. Ist deshalb ein Gesamtbetriebsrat als nichtig anzusehen, kann auch keine wirksame Bestellung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses erfolgen.[2]

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