Der Wirtschaftsausschuss hat nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eine Doppelfunktion zu erfüllen. Einerseits soll er die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer beraten und andererseits den Betriebsrat über das Ergebnis der Beratungen mit dem Unternehmer unterrichten. Damit eine derartige Beratung ermöglicht wird, hat der Unternehmer gemäß § 106 Abs. 2 BetrVG den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Da der Wirtschaftsausschuss nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats ist, haben die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses unverzüglich und vollständig dem Betriebsrat gemäß § 108 Abs. 4 BetrVG zu berichten.

1.1 Bildung des Wirtschaftsausschusses

Ein Wirtschaftsausschuss ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er wird vom zuständigen Betriebsverfassungsorgan gebildet. Zuständig ist der Betriebsrat, wenn nur ein Betrieb im Unternehmen einen Betriebsrat gewählt hat. Bestehen mehrere Betriebe, in denen die Arbeitnehmer Betriebsräte gewählt haben, so ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Ein Konzernbetriebsrat kann keinen Wirtschaftsausschuss bilden.[1] Ob aufgrund einer freiwilligen Übereinkunft zwischen Konzernbetriebsrat und Konzernspitze ein Konzern-Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann, ist umstritten.

Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern eines gemeinsamen Betriebs unterschiedlicher Rechtsträger in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens nach § 47 Abs. 9 BetrVG ist nur möglich, wenn tatsächlich ein Gemeinschaftsbetrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist der so gebildete Gesamtbetriebsrat nicht mit den zwingenden organisatorischen Vorschriften des BetrVG vereinbar. Ist deshalb ein Gesamtbetriebsrat als nichtig anzusehen, kann auch keine wirksame Bestellung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses erfolgen.[2]

1.2 Voraussetzungen für die Errichtung

Die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses setzt voraus, dass insgesamt im Unternehmen in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden. Bei der Zählung ist der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen. Leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG zählen deshalb nicht mit. Zu beachten ist, dass auch die Arbeitnehmer aus Betrieben ohne Betriebsrat zu berücksichtigen sind.[1]

Maßgebend ist das gewöhnliche Erscheinungsbild sämtlicher Betriebe des Unternehmens bei normaler Geschäftstätigkeit. Dazu bedarf es regelmäßig eines Rückblicks und einer Prognose der zukünftigen Personalentwicklung.

Der Begriff "ständig" bezieht sich auf die Arbeitsaufgabe und nicht darauf, ob Arbeitnehmer befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind als ständig Beschäftigte anzusehen, wenn sie auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, die zur Erfüllung einer dauerhaften Arbeitsaufgabe eingerichtet sind.[2]

Bilden 2 Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb und wird der Schwellenwert von mehr als 100 Arbeitnehmern nur insgesamt überschritten, jedoch nicht durch die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens allein, sind bei beiden Unternehmen Wirtschaftsausschüsse einzurichten.[3] Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das eine Unternehmen Alleineigentümer des anderen Unternehmens ist; dann ist lediglich beim herrschenden Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.[4]

1.3 Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat bestimmt. Sie können jederzeit abberufen werden.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen unternehmensangehörige Arbeitnehmer sein, d. h. in den Wirtschaftsausschuss können keine Arbeitnehmer entsandt werden, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zu dem Unternehmen stehen, in dessen Wirtschaftsausschuss sie entsandt werden sollen.[1] Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 107 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können auch leitende Angestellte zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses bestellt werden. Damit soll deren Sachverstand für den Betriebsrat nutzbar gemacht werden. Mindestens eines der zu bestimmenden Mitglieder muss dem Betriebsrat angehören.[2] Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestrepräsentanz des Betriebsrats, ist der Wirtschaftsausschuss nicht ordnungsgemäß gebildet. Der Unternehmer kann sich dann weigern, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen und dort zu berichten.[3]

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