Überblick

Das Wintergeld wird als Zuschuss-Wintergeld und als Mehraufwands-Wintergeld aus der Winterbeschäftigungsumlage erbracht. Das Zuschuss-Wintergeld soll Anreize geben, zur Kompensation von Arbeitsausfällen Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit einzusetzen; es beträgt 2,50 EUR für jede aus Zeitguthaben eingebrachte Arbeitsstunde. Das Mehraufwands-Wintergeld soll die Mehrkosten, die durch die Arbeit in der witterungsungünstigen Zeit entstehen, ausgleichen; es beträgt 1 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde. Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld aus der Umlage. In die Regelungen sind nur gewerbliche Arbeitnehmer einbezogen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zum Wintergeld und zur Beitragserstattung sind in § 102 SGB III zusammengefasst. Die Winterbeschäftigungsumlage ist in den §§ 354 bis 357 SGB III geregelt. Näheres enthält die Winterbeschäftigungs-Verordnung.

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