Die auf das Saison-Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) sind grundsätzlich vom Arbeitgeber alleine zu tragen (Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für das Saison-Kurzarbeitergeld nicht zu entrichten).

Die Beiträge werden dem Arbeitgeber im Rahmen der Winterbauförderung in der im Einzelfall maßgeblichen (vollen) Höhe aus der Winterbeschäftigungsumlage erstattet. Hierzu gehört auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht dazu gehört der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Personen ohne Kinder, der bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld pauschal von der Bundesagentur für Arbeit an die soziale Pflegeversicherung gezahlt wird.

 
Hinweis

Vorrangige Regelungen zur Beitragserstattung

Für Sozialversicherungsbeiträge bestehen neben der grundsätzlichen Erstattung aus Mitteln der Winterbauförderung derzeit noch vorrangige Regelungen:

Die Agentur für Arbeit erstattet danach Arbeitgebern, die die Zeiten der Kurzarbeit für eine berufliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten nutzen, 50 % der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Höhe.[1]

Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer

  • vor dem 31.7.2024 Kurzarbeitergeld beziehen und
  • an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die insgesamt mehr als 120 Stunden dauert, oder an einer Maßnahme teilnehmen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Ziel vorbereitet. In beiden Fällen müssen die Maßnahmen und deren Träger nach den jeweiligen Regelungen zugelassen sein.

Durch die vorrangige Erstattungsregelung wird die von den Mitgliedern der Baubranche finanzierte Umlage geschützt und eine Gleichbehandlung aller Arbeitgeber, deren Beschäftigte Kurzarbeitergeld beziehen, gewährleistet.

Für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Arbeitnehmer oder für Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, werden die Beiträge grundsätzlich in derselben Höhe wie bei pflichtversicherten Arbeitnehmern erstattet.

 
Praxis-Beispiel

Beitragserstattung bei Saison-Kurzarbeitergeld

 
Bruttobetrag des Sollentgelts 2.800,00 EUR
. /. Bruttobetrag des Istentgelts 1.800,00 EUR
= Differenzbetrag: 1.000,00 EUR
x Prozentsatz zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme 80 %
= fiktives Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung 800,00 EUR
× Summe der Beitragssätze zur KV, PV, RV (beispielhaft 38,2 %)  
= Beitragserstattung 305,60 EUR

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