In die Regelungen zum Wintergeld und zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sind nur Arbeitnehmer einbezogen, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Einen derartigen Kündigungsschutz haben nach den tarifvertraglichen Regelungen der Bauwirtschaft nur sog. gewerbliche Arbeitnehmer.[1] Zu den gewerblichen Arbeitnehmern gehören in aller Regel auch Werkpoliere.

Keinen Anspruch auf Wintergeld haben hingegen Angestellte, Poliere sowie Auszubildende. Für Angestellte und Poliere kommt auch eine Erstattung der Beitragsaufwendungen nicht in Betracht.

Der Leistungsumfang der Winterbauförderung in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes ist in § 1 WinterbeschV wie folgt konkretisiert:

 
Tarifbereich Zuschuss-­Wintergeld Mehraufwands-Wintergeld Erstattung ­SV-Beiträge
Bauhauptgewerbe 2,50 EUR 1,00 EUR ja
Dachdecker­handwerk 2,50 EUR 1,00 EUR ja
Garten-/Landschaftsbau 2,50 EUR 1,00 EUR ja
Gerüstbauerhandwerk 2,50 EUR 1,00 EUR ja
[1] § 12 Nr. 2 BRTV Bau; § 50 RTV Dachdeckerhandwerk; § 15 Nr. 1.3 BRTV Garten- und Landschaftsbau; § 13 Nr. 1.3 RTV Gerüstbau.

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