Leistet der Arbeitgeber selbst Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage seiner Arbeitnehmer, sind diese Betriebsausgaben.

Dementsprechend sind Umlagebeiträge des Arbeitnehmers den Werbungskosten zuzurechnen. Die aus versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt gezahlten Umlagebeiträge dienen nach der Gesetzesbegründung zur Erhaltung der Arbeitsplätze. Folglich trägt der Arbeitnehmer diese Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen. Zudem fehlt zwischen den Umlagebeiträgen des Arbeitnehmers und den möglichen späteren steuerfreien Einnahmen der für das Abzugsverbot erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang.[1] Zu diesen Aufwendungen verpflichtet sich der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Regelungen bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Ob er später (steuerfreie) tatsächlich Leistungen erhält, entzieht sich seinem Einfluss. Demnach wirken sich die Arbeitnehmerbeiträge zur Umlage in vollem Umfang steuermindernd aus, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird.

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