Durch Zahlung des Wintergelds sollen weitere Anreize zur Vermeidung von Entlassungen in den Wintermonaten gesetzt werden. Diese ergänzenden Leistungen an Arbeitnehmer sind zur Förderung des Winterbaus wie folgt zu unterteilen:

  • Zuschuss-Wintergeld, zur Überbrückung von Ausfallstunden mit Arbeitszeitguthaben.
  • Mehraufwands-Wintergeld, zur Abgeltung der Mehraufwendungen bei einer Arbeitsleistung.

Diese steuerfrei[1] ausgezahlten Leistungen werden, im Falle einer verpflichtenden Einkommensteuerveranlagung, in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen und einem besonderen Steuersatz unterworfen. Der Progressionsvorbehalt wird ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.[2] Werden dem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind sie steuerrechtlich als Betriebseinnahmen zu behandeln. Sie gleichen zuvor getätigte Ausgaben aus.

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