Die Klage gemäß § 826 BGB ist eine Leistungsklage, die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und gegebenenfalls auf Titelherausgabe und Schadensersatz gerichtet ist.[1]

Weil mit ihr in die Rechtssicherheit zugunsten der materiellen Gerechtigkeit eingegriffen wird, ist sie nur in krassen Ausnahmefällen zulässig. Grundsätzlich ist die Rechtssicherheit vorrangig gegenüber der materiellen Gerechtigkeit. Die Klage aus § 826 BGB führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wie bei der Restitutions- oder Nichtigkeitsklage. Sie durchbricht jedoch die Rechtskraft.

Wird eine Kündigungsschutzklage abgewiesen, schließt das grundsätzlich Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Ersatz etwaiger infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretener Vermögensschäden aus. Erleidet jedoch der Arbeitnehmer dadurch einen Vermögensschaden, dass der Arbeitgeber gegen ihn vorsätzlich und sittenwidrig, insbesondere arglistig durch Irreführung des Gerichts ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil erwirkt hat, wird ausnahmsweise die Rechtskraft durchbrochen. Jedoch müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Art und Weise der Titelerlangung betreffen und das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen.[2]

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 12 ff. ZPO.

Die Klage ist zulässig, wenn die klägerische Partei Umstände vortragen kann, nach denen in sittenwidriger Weise ein objektiv falscher vollstreckbarer Titel erschlichen wurde oder ein erkannt sachlich unrichtiger Titel in besonders schwerwiegender Weise sittenwidrig ausgenutzt wird.

Die Klage aus § 826 BGB ist begründet, wenn der Titel objektiv unrichtig ist. Hierfür trägt der Kläger die Beweislast.

Der Gläubiger muss des Weiteren die Unrichtigkeit des Titels kennen. Aus § 826 BGB ergibt sich, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen muss. Schließlich muss der Titel sittenwidrig erschlichen worden sein.

 
Praxis-Beispiel

Der Gläubiger hat im Vorprozess auf Zeugen dahingehend Einfluss genommen, dass diese falsch ausgesagt haben und der Titel auf dieser Falschaussage beruht.

Es genügt aber auch, wenn der Titel in sittenwidriger Weise ausgenutzt wird.

 
Praxis-Beispiel

Im Vorprozess ist übersehen worden, dass die Klageforderung bereits per Scheck beglichen war. Eine spätere Vollstreckung aus dem Zahlungstitel stellt ein sittenwidriges Ausnutzen des Titels dar.

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