Neben der Restitutionsklage kann mit der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO die Rechtskraft in Fällen durchbrochen werden, in denen schwerste Mängel des Verfahrens oder gravierende inhaltliche Fehler gegen den Bestand des Urteils sprechen und dadurch das Vertrauen der Parteien in die Urteilsgrundlage in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise erschüttert ist.

 
Praxis-Beispiel

So kann ein willkürlicher Verstoß eines letztinstanzlichen Gerichts gegen seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union nach § 45 Abs. 2 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.[1]

Für Nichtigkeitsklagen ist ausschließlich örtlich und sachlich das Gericht zuständig, dessen Endurteil angefochten wird.[2]

Wird gegen einen Vollstreckungsbescheid vorgegangen, ist das Gericht zuständig, welches im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.[3] Es gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO, § 585 ZPO. Gemäß § 78 ZPO gilt in Anwaltsprozessen Anwaltszwang. Nach § 81 ZPO ermächtigt eine erteilte Prozessvollmacht auch zur Wiederaufnahme des Verfahrens. In der Klage ist der Prozessbevollmächtigte des Gegners des vorausgegangenen Prozesses anzugeben.[4] Die Klage soll als Nichtigkeitsklage bezeichnet werden. Zum Inhalt der Klageschrift gilt das zur Restitutionsklage Gesagte.

Der Klageantrag liegt in der Aufhebung des angefochtenen Urteils und den entsprechenden Sachanträgen des Vorprozesses. Nur die Partei kann Kläger bei einer Nichtigkeitsklage sein, die im Vorprozess nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten war.

Die Nichtigkeitsklage findet gemäß § 579 Abs. 2 ZPO in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 3 nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Klagefrist und die Rechtsmittel regeln die §§ 586, 591 ZPO.

Das Gericht prüft allerdings aufgrund des öffentlichen Interesses an der Rechtskraft von Amts wegen, ob der Grund tatsächlich bestand.

[1] BAG, Urteil v. 28.7.2022, 6 AZR 24/21.
[2] § 584 Abs. 1 ZPO; s. hierzu Arbeitshilfe: Nichtigkeitsklage.

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