Begriff

Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Arbeitsausübung erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann aber vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeitsmittel (Handwerkszeug) selbst zu sorgen hat. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer dann ein Werkzeuggeld.

Soweit das Werkzeuggeld den tatsächlichen Kosten des angeschafften Werkzeugs entspricht, ist es Aufwendungsersatz und kein Lohn. Das Werkzeuggeld stellt steuerfreien Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: §§ 670, 675 BGB regeln den Aufwendungsersatzanspruch, § 612 BGB den Anspruch auf die üblicherweise zu zahlende Vergütung, sofern keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag enthalten ist.

Lohnsteuer: Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit werden durch § 3 Nr. 30 EStG festgelegt. Verwaltungsanweisungen hierzu enthält R 3.30 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Steuerfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitgeberersatz für beruflich genutztes Werkzeug frei frei
 

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