Bei verschuldeten Schäden an den eingebrachten Arbeitsmitteln kommt ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung in Betracht.

Soweit es sich um zufällig eingetretene Schäden handelt, beurteilt sich eine mögliche Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der Arbeitgeberhaftung für Eigenschäden des Arbeitnehmers nach §§ 670, 675 BGB analog. Insoweit ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die gezahlte Aufwandsentschädigung auch den eingetretenen Schaden abdeckt oder nur die Anschaffung und den gewöhnlichen Verschleiß. Der Ausschluss haftungsrechtlicher Ersatzansprüche des Arbeitnehmers in AGB ist dabei unwirksam, sofern nicht aufgrund der Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung auch eine Schadensabdeckung gewollt ist.

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