Die Steuerfreiheit ist auf die Höhe der durch die betriebliche Benutzung des Werkzeugs entstehenden tatsächlichen Aufwendungen beschränkt. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind pauschale Entschädigungen steuerfrei[1], soweit sie die

  • regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung der Werkzeuge,
  • üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Werkzeuge sowie
  • Kosten der Beförderung der Werkzeuge zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

abgelten. Im Rahmen der für pauschale Entschädigungen zu beachtenden Grenzen ist die Kostenübernahme für das arbeitnehmerseitig eingesetzte Werkzeug lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

Steuerfreier Ersatz der Beförderungskosten

Im Übrigen liegt eine betriebliche Benutzung der Werkzeuge auch dann vor, wenn die Werkzeuge im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb einer Tätigkeitsstätte eingesetzt werden, z. B. auf einer Baustelle oder in einem Waldrevier. In diesen Fällen gehört auch der Kostenersatz für die Beförderung der Werkzeuge zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zum steuerfreien Werkzeuggeld.[2]

 
Hinweis

Steuerpflichtiger Ersatz des Zeitaufwands

Werden Entschädigungen für den Zeitaufwand des Arbeitnehmers gezahlt, z. B. für die Reinigung und Wartung der Werkzeuge, gehören diese stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Für Waldarbeiter sind bestimmte Pauschsätze je Maschinenarbeitsstunde als Werkzeuggeld steuerfrei[3] gestellt.[4]

[4] FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 4.5.1995, S 2342/26.

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