Beim Arbeitgeber befindliche Arbeitsmittel können im Insolvenzfall vom Arbeitnehmer gegenüber dem Insolvenzverwalter herausverlangt werden (Aussonderungsrecht).

Der im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht arbeitsrechtlich nicht gesetzlich exakt erfasste Begriff der Arbeitsmittel spielt vor allem lohnsteuerlich eine Rolle (vgl. unten Lohnsteuer). Arbeitsmittel sind Gegenstände, die der Arbeitnehmer zur Ausübung oder Erledigung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten einsetzt. Dazu gehören insbesondere im produktiven Bereich Werkzeuge und Maschinen, im Dienstleistungsbereich Geschäftsunterlagen und EDV-Geräte. Sie sind lohnsteuerlich als Werbungskosten absetzbar. Der Begriff Arbeitsmittel ist weit auszulegen und begrenzt sich nicht nur auf Werkzeuge, ohne dass sich diesbezüglich eine lohnsteuerrechtliche Bindung ergibt. Bei einer diesbezüglichen Arbeitsvertragsgestaltung ist es allerdings sinnvoll, den steuerrechtlichen Begriff zugrunde zu legen.

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