Auf die Zahlung des Werkzeuggeldes hat der Arbeitnehmer an sich keinen Anspruch. In manchen Berufen kann es üblich sein, dass der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen entsprechenden Anspruch nach §§ 670, 675 BGB als Aufwendungsersatz oder nach § 612 BGB hat, sofern das Werkzeuggeld arbeitsrechtlich besonderer Lohnbestandteil ist. Eine ausdrückliche Klausel über Aufwendungsersatzansprüche unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Unter Umständen hat der Arbeitnehmer einen weitergehenden Aufwendungsersatzanspruch, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten den gezahlten Aufwendungsbetrag übersteigen. Allerdings muss der Kostenrahmen der Anschaffung zumutbar sein.

Der Anspruch auf Werkzeuggeld unterliegt den tariflichen Ausschlussfristen und der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB.

Der Arbeitgeber kann trotz Zahlung des Werkzeuggeldes an den eingebrachten Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

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