Ausgaben dürfen nicht als Werbungskosten angesetzt werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[1] Deshalb können die für eine Auslandstätigkeit mit steuerfreiem Arbeitslohn anfallenden Werbungskosten nicht angesetzt werden. Zu einer Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags führt diese Gesetzesregelung jedoch nicht. Die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage fallen nicht unter das Abzugsverbot.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge