Werden Gegenstände für berufliche Zwecke beschafft, deren Nutzungsdauer erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr beträgt, so kann jeweils nur die auf ein Jahr entfallende Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden.[1] Die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen technischen Abnutzung (z. B. wenn der Gegenstand durch Beschädigung oder Zerstörung vorzeitig entwertet worden ist) oder einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung (z. B. wenn der Gegenstand durch Sinken der Marktpreise während der Nutzungsdauer an Wert verliert) ist auch bei Arbeitnehmern möglich.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 EUR

Die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Anschaffungskosten für das einzelne Arbeitsmittel 800 EUR ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.[2] Bei höheren Anschaffungskosten ist die Absetzung für Abnutzung im Jahr der Anschaffung monatsgenau anteilig zu ermitteln und als Werbungskosten anzusetzen.

Digitale Wirtschaftsgüter

Die Nutzungsdauer für Computerhard- und -software (insbesondere PC´s, Notebooks, Drucker und Scanner sowie Betriebs- und Anwendersoftware) beträgt seit 2021 nur noch ein Jahr.[3] Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig, sondern in voller Höhe in Anspruch genommen wird.[4] Somit unterliegen diese Wirtschaftsgüter im Grunde nicht mehr der Abschreibung für Abnutzung, da sie bereits im Jahr der Anschaffung vollständig als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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