Begriff

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Prämie dafür, dass dieser aktiv und erfolgreich im Bereich der Akquise von Kunden oder Aufträgen tätig war, spricht man von einer Werbeprämie.

Die Werbeprämie wird im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt. Sie stellt damit sowohl lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Da Werbeprämien i. d. R. einmalig ausbezahlt werden, handelt es sich hierbei lohnsteuerrechtlich um sonstige Bezüge und sozialversicherungsrechtlich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerpflicht der Werbeprämie ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Zur Erhebung der Lohnsteuer auf sonstige Bezüge s. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG. Zur Abgrenzung des Arbeitslohns zwischen laufenden und sonstigen Bezügen s. R 39b.2 Abs. 2 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Prämien ergibt sich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Werbeprämie pflichtig pflichtig

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