§ 23 Weiterbildungskonferenz
Zur Bewertung der bisherigen Entwicklung und zur Formulierung von Empfehlungen für die künftige Arbeit wird jährlich eine Weiterbildungskonferenz durchgeführt, zu der die an der Ausführung des Weiterbildungsgesetzes Beteiligten eingeladen werden.
§ 24 Regionalkonferenz
(1) 1Zur Unterstützung der Neustrukturierung der Weiterbildung in der Region findet mindestens einmal jährlich eine Regionalkonferenz statt. 2Sie dient der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und soll die Weiterbildungsangebote und deren Förderung sichern.
(2) 1Die Bezirksregierungen laden hierzu die in ihrem Bezirk tätigen Träger und Einrichtungen der Weiterbildung und das zuständige Landesjugendamt ein. 2Die Teilnahme ist freiwillig.
§ 25 Landesweiterbildungsbeirat
1Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung gebildet. 2Näheres über Aufgaben, die Zusammensetzung und die Berufung der Mitglieder regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Eltern- und Familienbildung zuständigen Ministerium und nach Anhörung der für Weiterbildung und für Familienbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags.
§ 26 Berichtswesen Weiterbildung NRW
(1) 1Die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes nehmen am Berichtswesen Weiterbildung NRW teil. 2Sie übermitteln der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen jährlich elektronisch für das vorangegangene Kalenderjahr in aggregierter Form Daten zu folgenden Merkmalen über die eigene Einrichtung, die durchgeführten Veranstaltungen und die Verwendung der Fördermittel:
1. |
Name der Einrichtung, Einrichtungsgröße, Art des Rechtsträgers, Wirkungsgebiet, Anerkennung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, Zugehörigkeit zu einer Landesorganisation, Kooperationen (Strukturdaten), |
2. |
Personal in der Weiterbildung, |
3. |
Finanzdaten der Einrichtung, |
4. |
Leistungsdaten wie Art und Umfang der nach dem Weiterbildungsgesetz durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen, haupt- und nebenamtlich erteilte Unterrichtsstunden, Teilnehmertage, Erwerb von Schulabschlüssen, |
5. |
Teilnehmende an Bildungsveranstaltungen, Altersstruktur, Geschlecht, |
6. |
weiterbildungsbezogene Tatbestände zur Weiterbildungsberichterstattung sowie |
7. |
Daten zur Evaluation und Zertifizierung. |
(2) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu Namen und Anschrift der Einrichtung, Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post erfolgt freiwillig. 2Auskunftspflichtig sind die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Angaben sind der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen bis zum 30. Juni jeden Jahres zu übermitteln.
(4) Personenbezogene Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln.
(5) Die Angaben werden von der Supportstelle Weiterbildung plausibilisiert und nach Maßgabe von § 16 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich in einem jährlichen Datenreport bereitgestellt.
(6) Die Ergebnisse werden einmal in jeder Legislaturperiode von der Supportstelle Weiterbildung für einen Landesweiterbildungsbericht (§ 27 des Weiterbildungsgesetzes) ausgewertet und nach Maßgabe des § 16 E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich bereitgestellt.
(7) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. |
die Übermittlungspflicht für einzelne Merkmalen auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Einzelmerkmale nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; und |
2. |
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck des Berichtswesens Weiterbildung NRW erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes NRW betreffen. |
§ 27 Berichterstattung
Einmal in jeder Legislaturperiode legt das für Weiterbildung zuständige Ministerium auf Grundlage des Berichtswesens Weiterbildung Nordrhein-Westfalen einen Landesweiterbildungsbericht vor und leitet diesen dem Landtag zu.