§ 20 Investitionskosten
(1) Die Mittel des Schulbauprogramms im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz werden auch für Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft zur Verfügung gestellt.
(2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft, auch Akademien, Bildungshäuser, Einrichtungen der Familienbildung oder vergleichbare Einrichtungen mit eigener Tagungsinfrastruktur, Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren.
§ 21 Weitere Landesförderungen
1Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Familienbildung durch das Land bleibt unberührt. 2Das gilt auch für die Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung, die über die Förderung nach § 16a hinausgeht.
§ 22 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren
(1) Die Träger der Pflichtaufgabe erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot der Volkshochschulen in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.
(2) 1Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, beantragen den Zuschuss beim zuständigen Landesjugendamt. 2Die anderen Träger beantragen den Zuschuss bei der zuständigen Bezirksregierung. 3Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. 4Dem Zuschussantrag sind beizufügen:
1. |
Die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen besetzten Stellen und eine Bestätigung, dass der Unterschiedsbetrag gemäß § 8 Absatz 2 weiterbildungsbezogen eingesetzt wird und |
2. |
eine Aufstellung über die zur Förderung beantragten Stellen und die Erklärung, dass sie mit sozialversicherungspflichtigen bzw. beamteten Bediensteten besetzt sind, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden. |
(3) Der Träger und die Einrichtung sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
(4) 1Eine Unterrichtsstunde ist eine Bildungsveranstaltung von 45 Minuten. 2Zur Durchführung einer Bildungsveranstaltung gehören auch die mit Planung, Konzeption, Umsetzung der Angebote gemäß § 11 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 verbundenen pädagogisch-didaktischen Aufgaben. Bildungsveranstaltungen eines Kursprogramms können auch online-gestützt oder in anderen Formaten stattfinden.
(5) 1Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen mit einer Mindestdauer von zwölf Unterrichtsstunden bilden sechs Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person einen Teilnehmertag. 2Je Tag kann ein Teilnehmertag berücksichtigt werden.
(6) Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.