§ 14 Allgemeines
(1) Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§15 und 16 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.
(2) Das Angebot an Bildungsveranstaltungen [Bis 31.12.2021: Lehrveranstaltungen] dieser Einrichtungen kann die in § 3 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.
§ 15 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln des Landes ist die Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung oder für Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, das zuständige Landesjugendamt.
(2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. |
Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten. |
2. |
Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Als Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte Bildungsstätten, die bereits im Jahr 1999 eine Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erhalten haben, können das in Satz 1 genannte Mindestangebot auch mit 2.600 durchgeführten Teilnehmertagen nachweisen. |
3. |
Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen. |
4. |
Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen [Bis 31.12.2021: Lehrveranstaltungen] darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen. |
5. |
Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen [Bis 31.12.2021: Lehrveranstaltungen] darf nicht der Gewinnerzielung dienen. |
6. |
Der Träger muss sich verpflichten, der zuständigen Bezirksregierung oder dem zuständigen Landesjugendamt auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben. |
7. |
Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten. |
8. |
Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die Bildungsstätte durch die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Landesjugendamt bereit sein. |
9. |
Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten. |
10. |
Die Bildungsstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben. |
11. |
Die Bildungsstätte muss ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach § 2 Absatz 3 nachweisen. |
(3) Die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung hat auch dann Bestand, wenn in den Jahren 2020 und 2021 [Bis 07.12.2020: im Jahr 2020] infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände das Mindestangebot gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erbracht werden konnte.
§ 16 Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.
(2) 1Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 Prozent besetzten Stelle. 2Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 400 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) beziehungsweise 1 300 Teilnehmertage (§ 22 Absatz 5) in den in § 11 Absatz 2 genannten Bereichen. 3Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.
(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den von der Einrichtung in den in § 11 Abs. 2 genannten Bereichen durchgeführten Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie je geförderte 1.400 Unterrichtsstunden bzw. 1.300 Teilnehmertage zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle.
(2a) 1Das Land gewährt dem Träger in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 [Bis 07.12.2020: 2020] einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle auch dann, wenn Unterrichtsstunden und Teilnehmertage infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände nicht erbracht werden können, sofe...