(1) Träger der Weiterbildung sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen lassen.

 

(2) Einrichtungen der Weiterbildung sind Bildungseinrichtungen, die in öffentlicher oder privater Trägerschaft oder als juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes gewährleisten.

 

(3) 1Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern der Weiterbildung auf Landesebene. 2Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder.

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