§ 14 Grundsätze
(1) Beschäftigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 24 zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Weiterbildung.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land liegt, sowie die in Heimarbeit beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind.
§ 15 Dauer der Bildungsfreistellung
(1) Die Bildungsfreistellung beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
(2) 1Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. 2Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Anspruchs aufgerundet.
(3) Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels wird die in demselben Kalenderjahr gewährte Freistellung angerechnet.
§ 16 Wartezeit
1Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. 2Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.
§ 17 Gewährung der Bildungsfreistellung
(1) 1Die Bildungsfreistellung ist für den Zeitraum der von der berechtigten Person ausgewählten anerkannten Bildungsveranstaltung im Rahmen des Freistellungsanspruchs gemäß § 15 zu gewähren. 2Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich mitzuteilen.
(2) 1Die Bildungsfreistellung kann nicht in der gewünschten Zeit erfolgen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Die Ablehnung ist der entsprechenden Person so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 2 unter Darlegung der Gründe, schriftlich mitzuteilen.
(3) 1Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als zwanzig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. 2Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen.
(4) 1Die beschäftigte Person hat auf Verlangen der Arbeitsstelle die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. 2Die dafür erforderlichen Bescheinigungen sind dazu vom Bildungsveranstalter unentgeltlich auszustellen.
§ 18 Übertragbarkeit der Bildungsfreistellung
(1) Wird die Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 17 Abs. 2 und 3 dargelegten Gründe nicht gewährt, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.
(2) 1Der Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 und 2 kann durch schriftliche Abrede der Beschäftigungsstelle und der beschäftigten Person unter Anrechnung des Bildungsfreistellungsanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung zusammengefaßt werden. 2Für den Fall des § 17 Abs. 3 gilt, daß die gemäß Satz 1 zusammengefaßten Bildungsfreistellungszeiten auf den Bildungsfreistellungsanspruch anderer lediglich bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres mit nur zehn Tagen angerechnet werden dürfen.
§ 19 Verhältnis zu sonstigen Freistellungen
1Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung gemäß § 14 entsprechen und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. 2Weitergehende tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 20 Verbot der Erwerbstätigkeit
Während der Bildungsfreistellung darf die freigestellte Person keine dem Freistellungszweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.
§ 21 Wahlfreiheit und Benachteiligungsverbot
Die beschäftigte Person darf durch die Beschäftigungsstelle nicht in der freien Auswahl unter den gemäß § 24 anerkannten Veranstaltungen zur Bildungsfreistellung behindert oder wegen der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung benachteiligt werden.
§ 22 Bildungsfreistellungsentgelt
1Für die Berechnung des Bildungsfreistellungsentgelts und im Falle der Erkrankung während der Bildungsfreistellung gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend. 2Für den Anspruchsberechtigten günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 23 Unabdingbarkeit und Abgeltungsverbot
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der beschäftigten Person abgewichen werden.
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