§ 10 Regionaler Weiterbildungsbeirat
(1) 1Für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt ist ein regionaler Weiterbildungsbeirat zu errichten. 2Kreise und kreisfreie Städte, die sich zur Erbringung der Grundversorgung zu Zweckverbänden zusammenschließen, haben einen gemeinsamen regionalen Weiterbildungsbeirat zu errichten. 3Die Errichtung der regionalen Weiterbildungsbeiräte ist Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. 4Ihre Einberufung erfolgt in den Kreisen durch die Landräte und in den kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeister.
(2) Der regionale Weiterbildungsbeirat hat in seinem Tätigkeitsbereich im Interesse bedarfsgerechter Bildungsangebote und gemäß den Zielsetzungen dieses Gesetzes zu einer Kooperation der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung beizutragen und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer Bildungsbereiche zu unterstützen.
(3) Die regionalen Weiterbildungsbeiräte erfüllen ihre Aufgaben, indem sie insbesondere
1. |
den jeweiligen regionalen Bedarf an Weiterbildung ermitteln, |
2. |
nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 auf die Sicherung einer bedarfsgerechten Grundversorgung hinwirken und Möglichkeiten einer arbeitsteiligen thematischen und terminlichen Abstimmung von Einzelprogrammen prüfen, |
3. |
auf die Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen sowie Maßnahmen der Bildungswerbung und Beratung im Bildungsbereich hinwirken, |
4. |
gemeinsame Veranstaltungsprogramme herausgeben, die über die Weiterbildungsangebote aller im Kreis- oder Stadtgebiet tätigen, anerkannten Einrichtungen Auskunft geben, |
5. |
Vorschläge zur Verteilung der Mittel zur Förderung der Grundversorgung gemäß § 27 unterbreiten, |
6. |
in Zusammenarbeit mit anderen regionalen Bildungseinrichtungen, wie den Schulen, den Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den Kreisbildstellen und Bibliotheken, ihre Programme abstimmen sowie die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung von Räumen, Gebäuden sowie Lehr- und Lernmitteln koordinieren. |
§ 11 Zusammensetzung, und Organisation des regionalen Weiterbildungsbeirats
(1) Dem regionalen Weiterbildungsbeirat gehören stimmberechtigt an:
1. |
je eine vertretungsbefugte Person der im Kreis- oder Stadtgebiet tätigen, anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung, die zur Grundversorgung beitragen, |
2. |
je eine vertretungsbefugte Person des Kreises oder der kreisfreien Stadt, die nicht der kommunalen Weiterbildungseinrichtung angehört. |
(2) Je eine vertretungsbefugte Person anerkannter Einrichtungen, die nicht zur Grundversorgung beitragen, deren Wirkungskreis sich aber auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt erstreckt, ist zu den Sitzungen einzuladen.
(3) Vertretungsbefugte Personen anderer im Kreis- oder Stadtgebiet tätiger Weiterbildungseinrichtungen können ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen werden.
(4) 1Die regionalen Weiterbildungsbeiräte wählen jeweils aus ihrer Mitte die den Vorsitz führende Person und eine stellvertretende Person. 2Die Berater geben sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirats für Weiterbildung eine Geschäftsordnung.
(5) Frauen und Männer sollen möglichst in gleicher Anzahl vertreten sein.
§ 12 Landesbeirat für Weiterbildung
(1) Das für Bildung zuständige Ministerium beruft einen Landesbeirat für Weiterbildung.
(2) Der Landesbeirat für Weiterbildung berät die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Weiterbildung und ihrer finanziellen Förderung.
(3) Er hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes mitzuwirken und die Entwicklung der Weiterbildung im Land zu fördern, die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und deren Kooperation mit öffentlichen und privaten Einrichtungen des Bildungs-, Kultur- und Sozialwesens zu fördern und die Arbeit der regionalen Weiterbildungsbeiräte zu unterstützen.
(4) Der Landesbeirat für Weiterbildung soll vor der Anerkennung sowie vor dem Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung gehört werden.
(5) Der Landesbeirat für Weiterbildung wirkt bei der Erarbeitung von Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 24 mit.
(6) Ist die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung gemäß § 24 strittig, soll der Landesbeirat gehört werden.
§ 13 Zusammensetzung und Organisation des Landesbeirats für Weiterbildung
(1) Der Landesbeirat für Weiterbildung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
1. |
je einer von den anerkannten Landesorganisationen für Weiterbildung zu benennenden Person, |
2. |
je einer Person von insgesamt vier der regionalen Weiterbildungsbeiräte, die im Benehmen mit den regionalen Weiterbildungsbeiräten in einer festzulegenden Reihenfolge für jeweils zwei Jahre aus den Kreisen und kreisfreien Städten benannt wird, |
3. |
je einer von den kommunalen Spitzenverbänden zu benennenden Person, |
4. |
je einer benannten Person der im Landesausschuß für berufliche Bildung vertretenen Arbeitnehmerschaft und Arbeitgeberschaft, |
5. |
je einer benannten Person weiterer von mit Fragen der Weiterbildung befaßten Organisationen im Land Brandenburg, die auf Antrag nach Anhörung des Landesbeirats als stimmberechtigtes Mitglied durch das für Bildung zuständige Ministerium berufen wird. |
(2) An den Sitzungen ...