§ 1 Begriff und Stellung der Weiterbildung
(1) 1Die Weiterbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. 2Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Formen der Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen. 3Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. 4Die Hochschul- und Berufsbildung fallen nicht unter dieses Gesetz.
(2) Die Träger und Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.
(3) Die durch besondere Gesetze und Rechtsvorschriften geregelte Weiterbildung einzelner Berufsgruppen bleibt von diesem Gesetz unberührt, ebenso die arbeitsmarktbezogene berufliche Weiterbildung aufgrund von Gesetzen, Rechtsvorschriften und öffentlichen Förderprogrammen.
(4) Die Förderung von politischer Bildung durch die Landeszentrale für politische Bildung bleibt unberührt.
§ 2 Ziele, Aufgaben und Inhalte der Weiterbildung
(1) 1Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. 2Sie steht allen Menschen im Land offen.
(2) 1Weiterbildung soll durch bedarfsgerechte Angebote zur Chancengleichheit beitragen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen, zur Orientierung und Lebenshilfe dienen, zu selbständigem, eigenverantwortlichem und kritischem Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen Leben befähigen. 2Dazu gehört auch die Fähigkeit zum verantwortlichen Umgang mit der Natur. 3Mit der Weiterbildung ist die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern.
(3) 1Weiterbildung umfaßt neben abschlußbezogenen Lehrgängen insbesondere Angebote der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Bildung. 2Auf die integrative Vermittlung der jeweiligen Inhalte ist hinzuwirken.
(4) 1Für Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen an kommunalen Weiterbildungseinrichtungen sind die für Abendschulen geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Die Weiterbildungseinrichtungen unterliegen mit diesen Bildungsangeboten der Schulaufsicht des staatlichen Schulamtes. 3Für Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen an anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft sind die für Ergänzungsschulen geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 3 Träger, Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung
(1) Träger der Weiterbildung sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen lassen.
(2) Einrichtungen der Weiterbildung sind Bildungseinrichtungen, die in öffentlicher oder privater Trägerschaft oder als juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes gewährleisten.
(3) 1Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern der Weiterbildung auf Landesebene. 2Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder.
§ 4 Aufgaben des Landes
(1) 1Die Weiterbildung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes durch das Land zu fördern. 2Dazu gewährt das Land finanzielle Unterstützung gemäß § 27.
(2) Die obersten Landesbehörden und ihre nachgeordneten Behörden und Einrichtungen unterstützen die Arbeit der nach diesem Gesetz anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung.
§ 5 Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen für ihr Gebiet eine Grundversorgung der Weiterbildung im Sinne des § 2 unter Berücksichtigung der Trägervielfalt sicher, deren Umfang sie eigenständig festlegen.2In der Regel bedienen sie sich dazu einer Weiterbildungseinrichtung.
(2) Kreise und kreisfreie Städte können zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg schließen.
§ 6 Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfaßt die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Bereiche.
(2) Nicht zur Grundversorgung gehören:
1. |
Veranstaltungen des Zweiten Bildungsweges gemäß §§ 17 und 18 des Ersten Schulreformgesetzes, |
2. |
Bildungsveranstaltungen im Rahmen der Bildungsfreistellung gemäß § 24 Abs. 1, |
3. |
Bildungsveranstaltungen der Heimbildungsstätten, |
4. |
Bildungsmaßnahmen, die aus sonstigen öffentlichen oder privaten Förderprogrammen finanziert werden, |
5. |
Bildungsveranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung. |
(3) 1Die Grundversorgung wird von anerkannten Einrichtungen in kommunaler oder freier Trägerschaft erbracht. 2Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Grundversorgung zu regeln. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages.