(1) Einrichtungen der Weiterbildung können aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

1.

Die Einrichtung muss staatlich anerkannt und von einer juristischen Person getragen werden.

 

2.

Die Einrichtung muss ihren Arbeitsbereich im Saarland haben. 2Dafür muss die Einrichtung nachweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren eine räumliche und sächliche Ausstattung im Saarland in Anspruch nimmt, die erwarten lässt, dass die Aufgaben der Weiterbildung angemessen erfüllt werden.

 

3.

Der Träger muss im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt sein.

 

4.

Der Träger muss Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten und zur Offenlegung der Finanzen, der Arbeitsergebnisse sowie der Leistungen hinsichtlich Unterrichtsstunden, Teilnehmerzahl, Thematik und Zielsetzungen bereit sein.

 

5.

Die Einrichtung darf nicht überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen.

 

(2) Die gewährten Zuwendungen sind zurückzuerstatten, sofern sie für einen Zeitraum gewährt wurden, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht bestanden.

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