(1) Einrichtungen der Weiterbildung können aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. |
Die Einrichtung muss staatlich anerkannt und von einer juristischen Person getragen werden. |
3. |
Der Träger muss im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt sein. |
5. |
Die Einrichtung darf nicht überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen. |
(2) Die gewährten Zuwendungen sind zurückzuerstatten, sofern sie für einen Zeitraum gewährt wurden, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht bestanden.
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