(1) Der Landesausschuss für Weiterbildung hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes sowie des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes (SBFG) mitzuwirken.

 

(2) Der Landesausschuss für Weiterbildung ist zu hören, bevor auf Grund dieses Gesetzes Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung erlassen werden oder über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung entschieden wird.

 

(3) Er hat außerdem die Aufgabe,

 

1.

durch Gutachten, Untersuchungen und Empfehlungen die Weiterbildung zu fördern;

 

2.

die Zusammenarbeit der Einrichtungen nach der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes mit anderen Institutionen des Bildungswesens und Betrieben zu fördern;

 

3.

die Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtungen der Weiterbildung zu unterstützen.

 

(4) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Landesausschuss für Weiterbildung Fachausschüsse einrichten, insbesondere je einen Ausschuss für Fragen der allgemeinen einschließlich der politischen und der beruflichen Weiterbildung sowie der Integration dieser Bereiche.

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