Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e[1] [Bis 08.08.2019: und 93 Absatz 2 Nummer 3] des Soldatengesetzes entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG). Anzuwenden ab 09.08.2019.

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