In Zusammenhang mit Wegeunfällen wird auch der Begriff der "gemischten Tätigkeit" verwendet. Dabei geht es um Tätigkeiten, die sowohl den Interessen des Unternehmens als auch privaten Interessen des Versicherten dienen. Tätigkeiten dieser Art lassen sich nicht eindeutig in einem unternehmensbedingten und einen unternehmensfremden Teil zerlegen.

Dienen solche Tätigkeiten (insbesondere Besorgungen) dem Unternehmen zwar nicht überwiegend aber doch wesentlich, so ist der Versicherungsschutz gegeben. Allerdings stellt z. B. das Einwerfen von Geschäftspost in den Briefkasten während des Abendspazierganges lediglich einen unwesentlichen Nebenzweck des privaten Handelns dar und begründet deshalb keinen Unfallversicherungsschutz.

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