Unfallversicherungsschutz kann auch in Fällen bestehen, in denen der Betrieb nicht zum Zwecke der Verrichtung der Arbeit aufgesucht wird. Vielmehr ist ein Weg zum Betrieb der Tätigkeit zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb aufsucht, um arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen.

In einem Urteil nennt das BSG[1] als Beispiele die Anzeige und den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Es führt ferner an, dass ein Versicherungsschutz dann besteht, wenn die Fahrt zum Betrieb unternommen wird, um eine drohende Kündigung des Arbeitsverhältnisses abzuwenden bzw. gegen sie beim Betriebsrat Einspruch zu erheben.

Versicherungsschutz besteht demnach auch dann, wenn der Weg zum Personalbüro, also nicht etwa zum Produktionsbereich, in dem der Betreffende beschäftigt ist, führt. Voraussetzung ist aber, dass die Fahrt nicht nur den eigenen Interessen des Arbeitnehmers, sondern auch den Interessen des Unternehmens dient. Letzteres kann (z. B.) vorliegen, wenn die Fahrt wegen der Behebung von Unklarheiten über die Art der Beschäftigung oder die Höhe der Vergütung erfolgt.

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