Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gilt auch für Wegeunfälle. Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit verunglückt und dabei einenn Körperschaden erleidet, hat Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle existiert für

  • den "normalen" Wegeunfall,
  • den Wegeunfall in Verbindung mit der Unterbringung von Kindern wegen Berufstätigkeit,
  • den Wegeunfall bei Fahrgemeinschaften,
  • den Wegeunfall beim Aufsuchen der Familienwohnung und
  • Unfälle beim Umgang mit Arbeitsgeräten außerhalb des betrieblichen Bereichs.

Der Unfall auf dem Weg zur Arbeit muss in engem zeitlichen und inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Versichert sind alle Tätigkeiten, für die Unfallversicherungsschutz

besteht.

Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Wegeunfalls nicht aus.[2] Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstelle wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Fahrweise wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung bestraft wird, auch wenn der Unfall auf dieser Verhaltensweise beruht.[3]

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