OFD Koblenz, 15.5.2001, S 2830 A - St 34 1/St 34 2

 

I Übersicht über die zeitliche Anwendung des alten bzw. neuen Rechts

Infolge des StSenkG wird das bisherige Anrechnungsverfahren von dem sog. Halbeinkünfteverfahren abgelöst. Der Systemwechsel erfolgt nicht schlagartig. In den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 können (jeweils deckungsgleich bei der ausschüttenden Körperschaft und bei den Anteilseignern) Gewinnausschüttungen, die noch dem Anrechnungsverfahren unterliegen, und Gewinnausschüttungen, für die bereits das Halbeinkünfteverfahren gilt, nebeneinander vorkommen. Ein vergleichbares Nebeneinander von altem und neuem Recht kann sich auch bei Gewinnen bzw. Verlusten aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen ergeben.

Ob auf der Seite des Anteilseigners während der Übergangszeit auf eine Gewinnausschüttung einer inländischen Körperschaft oder auf die Veräußerung einer inländischen Kapitalbeteiligung noch altes oder bereits neues Recht anzuwenden ist, hängt entscheidend davon ab, ob die betreffende Körperschaft ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes oder ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, denn das Wirtschaftsjahr ist für die erstmalige Anwendung des neuen Rechts auf der Seite der Körperschaft ausschlaggebend.

Da die Anwendungsregelungen zur letztmaligen Anwendung des Anrechnungsverfahrens bzw. zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens zum Teil sehr kompliziert sind, ist in den Tabellen I. bis IV. ausgeführt, welche Erträge ab welchem Zeitpunkt unter welches Verfahren fallen.

I. Kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft bzw. der Körperschaft, an der die veräußerte Beteiligung besteht (gilt auch, falls das Wirtschaftsjahr in 2000 wirksam von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr umgestellt wird):
Allgem. Geltung des StSenkG bei der ausschüttenden Körperschaft- Geltung des StSenkG für Gewinnausschüttungen von inländischen Körperschaften Geltung des StSenkG bei Veräußerung von Anteilen an inländischen Körperschaften
  Zeitpunkt der Ausschüttung Behandlung der Gewinnausschüttungen bei der Körperschaft Behandlung der Gewinnaus schüttung beim Anteilseigner Zeitpunkt der Veräußerung Behandlung beim Veräußerer
Ab dem VZ 2001 Offene Ausschüttung für abgelaufene Wirtschaftsjahre:
Abfließen der Ausschüttung in 2000: Herstellung der KSt-Ausschüttungsbelastung nach dem KStG 1999, KapSt-Satz (i.d.R.) 25 % Anrechnungsverfahren nach dem EStG 1999 im KJ 2000: Der Gewinn aus der Veräußerung ist voll steuerpflichtig bzw. der Verlust ist voll abziehbar. Bei Anteilen im Privatvermögen einer natürlichen Person ist § 17 EStG zu beachten.
Abfließen der Ausschüttung in 2001: Herstellung der KSt-Ausschüttungsbelastung nach dem KStG 1999. Rückwirkende Minderung des vEK um Ausschüttungen § 36 Abs. 2 Satz 1 KStG n.F.) KapSt-Satz (i.d.R.) 25 % Anrechnungverfahren nach dem EStG 1999. Bei Körperschaften als Anteilseigner: § 34 Abs. 10a Satz 2 ff. KStG n.F. (Sondersteuersatz) und § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG n.F. (nachträgliche Entstehung von EK 45 und EK 40) beachten. im KJ 2001:
Abfließen der Ausschüttung in 2002 oder später (gilt auch für in 2002 verspätet abgeflossene Gewinnausschüttungen für früheres Jahr als 2001): Ggf. KSt-Minderung oder KSt-Erhöhung nach § 37 bzw. § 38 KStG n.F. KapSt-Satz (i.d.R.): 20 % Halbeinkünftebesteuerung § 3 Nr. 40 EStG n.F.) bzw. Dividendenfreistellung § 8b Abs. 1 KStG n.F.). § 3c EStG n.F. beachten. Bei Körperschaften als Anteilseigner ggf. Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 KStG n.F. im KJ 2002 bzw. später: Bei natürlichen Personen als Anteilseigner: Halbeinkünfteverfahren, außer in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG n.F. Bei Körperschaften als Anteilseigner: Gewinn steuerfrei (außer in den Fällen des § 8b Abs. 4 KStG n.F.) bzw. Verlust nicht abziehbar.
Andere Ausschüttungen (insbes. vGA und Vorabausschüttungen vor Ablauf des Wirtschaftsjahres) und sonstige Leistungen:
  Abfließen der Leistung in 2000: Herstellung der KSt-Ausschüttungsbelastung nach dem KStG 1999. Rückwirkende Minderung des vEK um Ausschüttungen § 36 Abs. 2 Satz 1 KStG n.F.) KapSt-Satz (i.d.R.) 25 % Anrechnungsverfahren nach dem EStG 1999    
  Abfließen der Leistung in 2001: Ggf. KSt- Minderung oder KSt-Erhöhung Halbeinkünftebesteuerung § 3 Nr. 40 EStG n.F.)    
  Abfließen der Leistung in 2002 oder später: nach § 37 bzw. § 38 KStG n.F. KapSt-Satz (i.d.R.): 20 % bzw. Dividendenfreistellung § 8b Abs. 1 KStG n.F.). § 3c EStG n.F. beachten. Bei Körperschaften als Anteilseigner ggf. Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 KStG n.F.    
II. Abweichendes Wirtschaftsjahr 2000/2001 der ausschüttenden Körperschaft bzw. der Körperschaft, an der die veräußerte Beteiligung besteht (gilt auch, falls das Wirtschaftsjahr in 2000 von einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt wird):
Allgem. Geltung des StSenkG bei der ausschüttenden Körperschaft Geltung des StSenkG für Gewinnausschüttungen von inländischen Körperschaften Geltung des St...

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