(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. 2Die Flussgebietseinheiten sind:

 

1.

Donau,

 

2.

Rhein,

 

3.

Maas,

 

4.

Ems,

 

5.

Weser,

 

6.

Elbe,

 

7.

Eider,

 

8.

Oder,

 

9.

Schlei/Trave,

 

10.

Warnow/Peene.

3Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

 

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

 

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

 

1.

koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,

 

2.

bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

 

(4) 1Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. 2Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz[1] [Vom 27.06.2020 bis 28.12.2023: Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit; Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] einzuholen.

 

(5) 1Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. 2Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. 3Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

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