(1) 1Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

 

1.

oberirdische Gewässer,

 

2.

Küstengewässer,

 

3.

Grundwasser.

2Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

 

(1a) 1Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. 2Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

 

(2) 1Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. 2Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

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