Die Frage, ob der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit zum Eintritt einer Sperrzeit führt, hat in den vergangenen Jahren die Sozialgerichtsbarkeit kontrovers beschäftigt. Das BSG hat hierzu nunmehr eine Grundsatzentscheidung getroffen und darin unter bestimmten Voraussetzungen einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses durch eine Altersteilzeitvereinbarung anerkannt.[1]

Ausgangspunkt war ein Sachverhalt, in dem eine Arbeitnehmerin ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im sog. Blockmodell (Arbeitsphase mit anschließender Freistellungsphase) mit der Absicht gelöst hatte, im Anschluss an die Freistellungsphase eine (vorzeitige) Altersrente mit Rentenabschlägen zu beantragen. Infolge der Einführung der sog. abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 1.7.2014 hatte die Betroffene ihre ursprüngliche Absicht zum unmittelbaren Rentenübergang im Verlauf der Altersteilzeit jedoch aufgegeben und im Anschluss an die Freistellungsphase die Altersrente mit Abschlägen nicht in Anspruch genommen, sondern Arbeitslosengeld beantragt. Motiv war dabei offenbar auch, später eine abschlagsfreie bzw. mit verminderten Abschlägen verbundene Altersrente zu beantragen.

Die Grundtatbestände für den Eintritt einer Sperrzeit – Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und eine zumindest grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit – liegen infolge des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung auch nach den Entscheidungen des BSG zwar im Regelfall vor. Das Gericht erkennt in derartigen Fällen jedoch dann einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn ein Betroffener vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags den auf objektive Umstände gestützten Willen hatte, direkt in eine Altersrente überzugehen. Objektive Umstände in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung beispielsweise gegeben, wenn der Betroffene sich vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages bei einer Rentenstelle über die Möglichkeit des nahtlosen Rentenbezugs erkundigt hat, ggf. im Weiteren auch Informationsgespräche mit seinem Arbeitgeber oder dem Personal-/Betriebsrat dazu geführt hat. Ein wichtiger Grund liegt nach der Rechtsprechung in diesen Fällen vor, weil die Betroffenen ursprünglich eine dem Ziel der Altersteilzeitregelung entsprechende Entscheidung getroffen haben. Die später geänderte Absicht zum Rentenbeginn sei insoweit unbeachtlich.

 
Wichtig

Höhe des Arbeitslosengeldes nach Altersteilzeit

Im Falle der Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeitbeschäftigung sind in den geschilderten Fallkonstellationen Sonderregelungen zur Höhe des Arbeitslosengeldes zu beachten. Kann ein Arbeitsloser nach der Altersteilzeit eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, so ist ab diesem Zeitpunkt für die Bemessung des Arbeitslosengeldes grundsätzlich "nur" das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er zuletzt im Bemessungszeitraum (i. d. R. in den letzten 12 Monaten vor Entstehung des Leistungsanspruchs) erzielt hat, im Ergebnis also das wegen der Altersteilzeit verminderte (beitragspflichtige) Bruttoarbeitsentgelt. Dementsprechend werden auch die für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis von 80 % dieses Bemessungsentgelts entrichtet.[2]

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