Hat ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet, weil ihm andernfalls eine Arbeitgeberkündigung droht, liegt darin allein kein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe. Grundsätzlich reicht auch das Interesse an einer Abfindung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht aus. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung wird jedoch von der Agentur für Arbeit anerkannt, wenn

  • eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
  • der Arbeitgeber ohne die Eigenkündigung/den Aufhebungsvertrag aus betrieblichen Gründen oder aus personenbezogenen Gründen (Ausnahme verhaltensbezogene Gründe) unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu demselben Zeitpunkt gekündigt hätte,
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und
  • eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auf der Grundlage des § 1a KSchG gezahlt wurde (in diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig wäre).

Die Rechtsprechung hat auch in den Fällen einen wichtigen Grund anerkannt, wenn der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag einer Arbeitgeberkündigung zuvorkommt, um dadurch objektive Nachteile für sein berufliches Fortkommen zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag anderweitige Nachteile vermeiden kann, die mit einer Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt verbunden wären. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er sich nur bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung sichern kann. Hier kommt es allerdings darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre.[1]

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