Wann ein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe vorliegt, ist im Gesetz nicht bestimmt. Der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtiger Grund" ermöglicht es, einer Vielzahl von Sachverhalten, die die Beendigung einer Beschäftigung rechtfertigen können, Rechnung zu tragen. Die Entscheidungspraxis der Arbeitsverwaltung ist dabei maßgeblich durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung bestimmt.

 
Hinweis

Wichtiger Grund bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der "COVID-19-Impfpflicht"

Siehe hierzu Ausführungen in Abschn. 1.

Das Alter eines Arbeitnehmers, die Zusage einer Abfindung, der Erhalt des Arbeitsplatzes eines Kollegen bzw. eines jüngeren Arbeitnehmers oder der Wunsch, künftig nur in Teilzeit arbeiten zu wollen, stellen für sich allein genommen keinen wichtigen Grund für eine Arbeitsaufgabe dar.

Der wichtige Grund muss "objektiv" vorliegen, d. h. es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer sich auf diesen Grund beruft oder die Arbeitsaufgabe darauf stützt. Stellt sich beispielsweise im Zuge der Ermittlungen zum Eintritt einer Sperrzeit heraus, dass ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht mehr in der Lage war (gewesen wäre) seine Beschäftigung weiterhin auszuüben, tritt ungeachtet der Beurteilung von vorgebrachten anderweitigen Gründen für die Arbeitsaufgabe keine Sperrzeit ein.

Ein wichtiger Grund wird nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig in folgenden Fällen anerkannt:

  • Die Arbeit verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen bindende arbeitsrechtliche Regelungen (z. B. Tarifvertrag) oder gegen die guten Sitten.
  • Die Entlohnung ist sittenwidrig; hiervon geht die Agentur für Arbeit aus, wenn das Entgelt mindestens 20 % unter dem tarifvertraglichen Entgelt oder der ortsüblichen Entlohnung liegt.
  • Der Arbeitgeber ist insolvent.
  • Der Arbeitnehmer steht unter erheblichem psychischen Druck, es liegt Mobbing oder eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vor.
  • Es besteht eine wesentliche Beeinträchtigung von Grundrechten (z. B. Menschenwürde oder Religionsfreiheit).
  • Die Arbeit ist dem Arbeitnehmer nach seinem Leistungsvermögen nicht zumutbar bzw. sie wird wegen fehlender Eignung (z. B. bei einer Ausbildungsstelle) aufgegeben.
  • Eine Beschäftigung kann wegen der Betreuung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht mehr oder nicht mit der bisherigen Arbeitszeit fortgeführt werden oder es wird eine doppelte Haushaltsführung erforderlich, infolge derer der Unterhalt oder die weitere Versorgung oder Betreuung von Angehörigen nicht mehr gesichert ist.
  • Eine Beschäftigung wird zur Begründung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer ehelichen Gemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft aufgegeben; bei Begründung der Ehe/Partnerschaft ist ein zeitlicher Zusammenhang zur Arbeitsaufgabe erforderlich, es sei denn, es liegen weitere Gründe, wie z. B. Einschulung eines Kindes, vor.
  • Eine Beschäftigung wird aufgegeben, weil mit dem Partner und einem Kind eine Erziehungsgemeinschaft wiederhergestellt werden soll.
  • Eine Beschäftigung wird aufgegeben, weil eine eheähnliche Gemeinschaft fortgesetzt oder wiederhergestellt werden soll. Dabei müssen jedoch Bindungen bestehen, die auch ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lassen, wie z. B. längeres Zusammenleben, das Zusammenleben mit einem Kind oder die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt.
  • Ein Arbeitnehmer löst sein Beschäftigungsverhältnis, weil er eine berufliche Aufstiegsfortbildung (Qualifizierungsmaßnahme mit anerkanntem Abschluss) anstrebt, die auch nach Auffassung der Agentur für Arbeit seine Arbeitsmarktaussichten erheblich verbessert.
  • Ein älterer Arbeitnehmer entschließt sich, im Zuge eines drastischen Personalabbaus seines Betriebs bei ungünstiger Arbeitsmarktlage seinen Arbeitsplatz zugunsten jüngerer Kollegen aufzugeben.
  • Ein Arbeitnehmer gibt sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zugunsten eines auf mindestens 2 Monate befristeten Beschäftigungsverhältnisses auf, weil

    • er dadurch in einem anderen Berufsfeld zusätzliche Fertigkeiten erwerben kann oder
    • die befristete Beschäftigung der früheren höheren Qualifikation entspricht oder
    • in der befristeten Beschäftigung ein erheblich höheres Entgelt (mindestens + 10 %) erzielt werden kann oder
    • die unbefristete Beschäftigung in einem Leiharbeitsverhältnis bestand und zugunsten einer "regulären" Beschäftigung beendet wird.
  • Ein Arbeitnehmer löst sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, verbunden mit dem zu diesem Zeitpunkt auf objektive Umstände gestützten Willen, im Anschluss an die Altersteilzeitarbeit eine Altersrente zu beantragen.[1]
  • Ein Arbeitnehmer schließt einen Aufhebungsvertrag, um im Rahmen einer Sozialplanmaßnahme aus einem (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis in ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft zu wechseln, wobei die Arbeitslosigkeit nicht früher eintritt als bei der unabwendbaren Kündigung im ursprüng...

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