Eine Abfindung kann ein Indiz dafür sein, dass ein Beteiligungssachverhalt vorliegt und führt deshalb im Regelfall zur Sperrzeitprüfung. Anhaltspunkte für eine Sperrzeit liegen dabei nach Auslegung der Agentur für Arbeit insbesondere dann vor, wenn einzelvertraglich eine über die Grenzen des § 1a KSchG hinausgehende Abfindung vereinbart wird.

Beendet ein Arbeitgeber ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis jedoch durch rechtmäßige ordentliche Kündigung, führt allein eine Abfindung nicht zu einer Sperrzeit.

 
Praxis-Beispiel

Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Abfindung

Ein Arbeitgeber beendet ein Arbeitsverhältnis fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen und zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 2 Monatsgehältern. Es besteht kein Anlass, einen Beteiligungssachverhalt zu prüfen.

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