Eine sperrzeitrelevante Beteiligung kann auch durch eine vorausgegangene Absprache oder durch eine nachträgliche Einigung in Form eines sog. Abwicklungsvertrags erfolgen. In derartigen Konstellationen wird beispielsweise eine Abfindung vereinbart, wenn dafür auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet wird. Das BSG hat ausdrücklich Folgendes klargestellt: Abwicklungsverträge, in denen ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb einer Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung trifft, stellen grundsätzlich einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar. Eine Ausnahme gilt allenfalls bei einem gerichtlichen Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem der ursprünglichen Kündigung herbeiführt.[1] Dies gilt nach Auffassung des BSG allerdings wiederum dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Klage und Vergleich allein zum Zweck der Umgehung einer Sperrzeit angestrebt worden sind, d. h. diese Vorgehensweise zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgesprochen war.[2]

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