Eine Beteiligung an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses setzt grundsätzlich ein aktives Mitwirken des Arbeitnehmers voraus. Allein die Hinnahme einer Kündigung durch den Arbeitnehmer führt deshalb nicht zum Eintritt einer Sperrzeit.

 
Praxis-Beispiel

Keine Sperrzeit bei Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung

Ein langjährig beschäftigter älterer Arbeitnehmer wird gekündigt, obwohl die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist. Eine Abfindung oder ähnliche Leistungen werden nicht gezahlt. Er nimmt die Kündigung hin und beantragt Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit tritt in diesem Fall nicht ein. Von dem Arbeitnehmer wird nicht verlangt, dass er (im Interesse der Versichertengemeinschaft) arbeitsrechtlich gegen die rechtswidrige Kündigung vorgeht.

Eine Beteiligung im Sinne des Sperrzeitrechts kann allerdings auch bei einer formalen Arbeitgeberkündigung vorliegen, wenn die Begleitumstände dieser Kündigung darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer an der Auflösung der Beschäftigung mitgewirkt hat, in Wahrheit also ein verdeckter Aufhebungsvertrag vorliegt. Ein solcher Sachverhalt kann z. B. dann gegeben sein, wenn der Arbeitslose die Kündigung initiiert hat, z. B. den Arbeitgeber gebeten hat, ihn rechtmäßig zu kündigen.

1.3.1 Abwicklungsvertrag

Eine sperrzeitrelevante Beteiligung kann auch durch eine vorausgegangene Absprache oder durch eine nachträgliche Einigung in Form eines sog. Abwicklungsvertrags erfolgen. In derartigen Konstellationen wird beispielsweise eine Abfindung vereinbart, wenn dafür auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet wird. Das BSG hat ausdrücklich Folgendes klargestellt: Abwicklungsverträge, in denen ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb einer Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung trifft, stellen grundsätzlich einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar. Eine Ausnahme gilt allenfalls bei einem gerichtlichen Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem der ursprünglichen Kündigung herbeiführt.[1] Dies gilt nach Auffassung des BSG allerdings wiederum dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Klage und Vergleich allein zum Zweck der Umgehung einer Sperrzeit angestrebt worden sind, d. h. diese Vorgehensweise zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgesprochen war.[2]

1.3.2 Offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Kündigung

Anlass für die Prüfung, ob ein Beteiligungssachverhalt vorliegt, besteht für die Agentur für Arbeit regelmäßig auch dann, wenn eine Kündigung

  • offensichtlich rechtswidrig war und
  • der Arbeitnehmer finanzielle Vergünstigungen (z. B. eine Abfindung) beanspruchen kann.

Offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennen musste, dass die Kündigung gegen arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen verstoßen hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, die Beschäftigung nur noch aus wichtigem Grund kündbar war[1] oder ein besonderer Kündigungsschutz (z. B. während Mutterschutz oder Elternzeit, bei Schwerbehinderung oder für Betriebsratsmitglieder) missachtet worden ist. Von einem Arbeitnehmer wird hingegen nicht verlangt, zu erkennen, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

1.3.3 Zahlung einer Abfindung

Eine Abfindung kann ein Indiz dafür sein, dass ein Beteiligungssachverhalt vorliegt und führt deshalb im Regelfall zur Sperrzeitprüfung. Anhaltspunkte für eine Sperrzeit liegen dabei nach Auslegung der Agentur für Arbeit insbesondere dann vor, wenn einzelvertraglich eine über die Grenzen des § 1a KSchG hinausgehende Abfindung vereinbart wird.

Beendet ein Arbeitgeber ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis jedoch durch rechtmäßige ordentliche Kündigung, führt allein eine Abfindung nicht zu einer Sperrzeit.

 
Praxis-Beispiel

Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Abfindung

Ein Arbeitgeber beendet ein Arbeitsverhältnis fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen und zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 2 Monatsgehältern. Es besteht kein Anlass, einen Beteiligungssachverhalt zu prüfen.

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