Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sind i. W. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung sowie Gefahrstoffverordnung grundlegende Regelwerke. Technische Regeln (TR), Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) und DGUV-Regelwerk konkretisieren diese Forderungen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und arbeitsmedizinische Regeln (AMR) haben die Gesundheit der Beschäftigten im Fokus.

Die Forderung nach einem betrieblichen Gesundheitsmanagement ergibt sich aus den zuvor genannten Rechtsquellen. Für den Arbeitgeber entstehen daraus v. a. folgende Pflichten:

  • Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit sind Bestandteil des Arbeitsschutzes (§ 2 Abs. 1 ArbSchG).
  • Neben physischen Belastungen sind auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit zu ermitteln (§ 5 Abs. 6 ArbSchG).
  • Ergonomie sowie die alters- und alternsgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden (§ 3 BetrSichV).

Und schließlich muss eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten angestrebt werden (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).

Für die Praxis bedeutet das konkret:

Unternehmen ab einem Mitarbeiter müssen alle geforderten Elemente des Arbeits- und Gesundheitsschutzes umsetzen, nämlich:

  • Gefährdungsbeurteilung durchführen und geeignete Maßnahmen festlegen und umsetzen, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 5 ArbSchG);
  • Unterweisungen regelmäßig durchführen (§ 12 ArbSchG);
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) organisieren, in Großunternehmen i. Allg. durch fest angestellten Betriebsarzt;
  • Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (SGB IX) durchführen: Mit Beschäftigten, die während eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, muss der Arbeitgeber klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann.

Ein Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG) ist bei mehr als 20 Mitarbeitern Pflicht und kann zum Gesundheitszirkel erweitert werden.

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