Überblick

Zuwendungen in Geldeswert, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen, zählen unter der Bezeichnung Sachbezüge oder geldwerte Vorteile zum Arbeitslohn. Schwierigkeiten bereitet häufig die Unterscheidung in steuerpflichtige Sachbezüge einerseits und in nicht steuerbare Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse sowie Aufmerksamkeiten andererseits. Rechnet eine Sachzuwendung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, schließt sich daran die Frage an, mit welchem Betrag der geldwerte Vorteil der Lohnbesteuerung zu unterwerfen ist. Neben dem Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen ist für eine Reihe von Sachbezügen auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich. Rabattvorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Waren und Dienstleistungen, die der Betrieb auch Fremden anbietet (sog. Belegschaftsrabatte), sind steuerlich begünstigt. Der Gesetzgeber gewährt einen Bewertungsabschlag von 4 % pro Rabatt und einen Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr und Dienstverhältnis. Sofern die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, kann stattdessen eine Rabatt-Freigrenze von 50 EUR monatlich in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich folgt die beitragsrechtliche Beurteilung in der Sozialversicherung dem Steuerrecht. Sind Rabatte im Rahmen des Rabattfreibetrags oder der 50-EUR-Freigrenze steuerfrei, besteht auch Beitragsfreiheit. Besonderheiten gelten aber dann, wenn lohnsteuerpflichtige Rabatte nach bestimmten Rechtsgrundlagen pauschal versteuert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Bewertung von Belegschaftsrabatten ist § 8 Abs. 3 EStG. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rabattfreibetrag nicht vor, ist die 50-EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 EStG (kleiner Rabattfreibetrag) zu prüfen. Verwaltungsregelungen zur Anwendung des kleinen Rabattfreibetrags finden sich in R 8.1 Abs. 3 LStR. Die Anweisungen zum "großen Rabattfreibetrag" sind in R 8.2 LStR enthalten. Ergänzende Regelungen enthält das BMF-Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 : 003, BStBl 2021 I S. 311.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit von Rabatten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 SvEV. Werden Rabatte beitragspflichtig, ist der sozialversicherungsrechtlich anzusetzende Durchschnittswert entsprechend der in § 3 SvEV enthaltenen Vorgaben zu ermitteln.

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