Auch für Belegschaftsrabatte ist eine Pauschalbesteuerung zulässig, wenn es sich um sonstige Bezüge handelt, deren Gesamtbetrag pro Arbeitnehmer 1.000 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt und diese Vorteile mehr als 20 Arbeitnehmern gewährt werden.[1] Bei der Pauschalbesteuerung ist die Anwendung der Rabattregelung nicht zulässig. Die Bewertung der Vorteile aus der Nutzungsüberlassung hat dann weiterhin nach den bisherigen Regeln mit ggf. günstigeren Wertansätzen zu erfolgen.

Kann im Hinblick auf die betragsmäßige Obergrenze von 1.000 EUR der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens nur teilweise pauschal versteuert werden, ist eine Aufteilung vorzunehmen.[2]

[2] BMF, Schreiben v. 1.10.2008, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2008 I S. 892, Rz. 17 enthält ein Beispiel, welche Teilbeträge in diesen Fällen für eine Pauschalbesteuerung in Betracht kommen.

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