Keine begünstigten Belegschaftsrabatte begründen Preisnachlässe, die im Rahmen eines Konzerns in einem vom Arbeitgeber betriebenen Mitarbeiter-Verkaufsladen für Waren der Mutter- oder Schwestergesellschaft eingeräumt werden.[1] Der verbilligte Bezug von Waren und Dienstleistungen ist im Rahmen eines Konzerns nur insoweit begünstigt, als diese vom arbeitsrechtlichen Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (sog. Konzernklausel). Damit erhalten Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns den Rabattfreibetrag nur für Vorteile, die vom unmittelbaren Arbeitgeber gewährt werden, da lohnsteuerlich nur Arbeitgeber ist, zu dem arbeitsvertragliche Beziehungen bestehen.[2] Die überbetriebliche Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbunds ist nicht begünstigt.[3] Insoweit handelt es sich um Lohnzahlungen durch Dritte, für die allenfalls der kleine Rabattfreibetrag von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) infrage kommt.[4] Dies gilt bei Tochter- oder Schwesterunternehmen auch dann, wenn sie infolge von Konzernumstrukturierungen entstanden sind.[5]

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