Sind die Sachbezüge weder als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse oder kraft Gesetz steuerfrei, muss der Arbeitgeber von dem Arbeitslohn in Geldeswert die Lohnsteuer, ggf. den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer berechnen und einbehalten.

Die praktische Schwierigkeit bei der Lohnabrechnung von Sachbezügen besteht dabei in der erforderlichen Bewertung des Vorteils, den der jeweilige Arbeitnehmer erhalten hat. Wie der Arbeitnehmer die verbilligt erhaltenen Waren oder Dienstleistungen verwendet oder ob sie allen oder nur einzelnen Arbeitnehmern zugute kommen, spielt weder für den Ansatz als Arbeitslohn noch für die Gewährung des Freibetrags eine Rolle. Je nach Häufigkeit der Rabatte kann es sich um

Die Lohnsteuerberechnung folgt dementsprechend unterschiedlichen Regeln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge