Sozialversicherungsrechtlich führen Rabatte an Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil, der als Arbeitsentgelt beitragspflichtig ist. Allerdings übernimmt das Sozialversicherungsrecht die lohnsteuerlichen Bewertungs- und Steuerfreibetragsregelungen. Beitragspflichtig sind daher grundsätzlich nur die lohnsteuerpflichtigen Rabattvorteile.

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