1.1 Bewertung des geldwerten Vorteils

Sind die Sachbezüge weder als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse oder kraft Gesetz steuerfrei, muss der Arbeitgeber von dem Arbeitslohn in Geldeswert die Lohnsteuer, ggf. den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer berechnen und einbehalten.

Die praktische Schwierigkeit bei der Lohnabrechnung von Sachbezügen besteht dabei in der erforderlichen Bewertung des Vorteils, den der jeweilige Arbeitnehmer erhalten hat. Wie der Arbeitnehmer die verbilligt erhaltenen Waren oder Dienstleistungen verwendet oder ob sie allen oder nur einzelnen Arbeitnehmern zugute kommen, spielt weder für den Ansatz als Arbeitslohn noch für die Gewährung des Freibetrags eine Rolle. Je nach Häufigkeit der Rabatte kann es sich um

Die Lohnsteuerberechnung folgt dementsprechend unterschiedlichen Regeln.

1.2 Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag

Nach der lohnsteuerlichen Definition fallen unter den Begriff "Arbeitslohn" alle Leistungen, die durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst sind und die nicht ausdrücklich steuerbefreit sind. Daher gehören auch Rabatt- oder Preisvorteile, die der Arbeitgeber bei der Abgabe von Waren und Dienstleistungen gewährt, zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings bestimmt das Gesetz für Personalrabatte eine besonders günstige Bewertungsmethode, die sog. Rabattregelung. Mitarbeiterrabatte auf Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt, vertreibt oder erbringt, sind steuerlich durch

  • einen Bewertungsabschlag von 4 % sowie
  • einen Rabattfreibetrag von 1.080 EUR

begünstigt.[1] Das Bewertungsverfahren für begünstigte Personalrabatte gliedert sich demzufolge in 2 Stufen.

1.2.1 Bewertungsabschlag von 4 %

Zunächst ist ein Bewertungsabschlag von 4 % auf den Endpreis vorzunehmen.

Maßgebend ist der Wert, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Welcher Preis von einem Letztverbraucher im Rahmen von Preisverhandlungen tatsächlich erzielt werden kann, spielt keine Rolle, entscheidend ist der angebotene Preis.[1] Tritt z. B. ein Großhändler gar nicht gegenüber Endverbrauchern in Erscheinung, ist der Preis anzusetzen, zu dem der – nächstgelegene – Abnehmer die Waren an Endverbraucher anbietet. Die Endpreise sind einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen, die der Arbeitgeber Fremden gegenüber bzw. seine Zwischenhändler vom Letztverbraucher verlangen, wenn der Arbeitgeber selbst diese Waren oder Dienstleistungen einem Endabnehmer nicht anbietet.

Der Preisabschlag von 4 % kommt nicht zur Anwendung, wenn der Rabattvorteil pauschal versteuert wird.

Preisnachlässe bei Automobilherstellern

Eine zusätzliche Vergünstigung gilt für übliche Preisnachlässe in der Automobilbranche. Hier darf vor Anwendung des Preisabschlags von 4 % für übliche Preisnachlässe eine zusätzliche Kürzung des Endpreises vorgenommen werden.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind alle im allgemeinen Geschäftsverkehr angebotenen Preisnachlässe beim Endpreis als Ausgangsgröße der Rabattberechnung zu berücksichtigen.[2]

Gewähren Autohäuser auf die unverbindliche Preisempfehlung generell einen Preisnachlass, muss der um den vollen Rabatt geminderte Preis als Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden. Anschließend ist von dem auf diese Weise ermittelten Angebotspreis der Bewertungsabschlag von 4 % abzuziehen.[3]

 
Hinweis

Voller Abzug der Preisnachlässe im Kfz-Gewerbe

In der Kfz-Branche durften durchschnittlich gewährte Preisnachlässe der Händler bis zur BFH-Entscheidung nur mit 80 % von der unverbindlichen Preisempfehlung abgezogen werden.[4] Diese Händlerrabatte sind aufgrund der Rechtsprechung in voller Höhe bei Wertermittlung des steuerpflichtigen Sachbezugs abzuziehen. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils werden die durchschnittlich gewährten Preisnachlässe in vollem Umfang berücksichtigt und von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers abgezogen. Vor Anwendung des Preisabschlags von 4 % für übliche Preisnachlässe darf also eine zusätzliche Kürzung des Endpreises vorgenommen werden, die sich mit 100 % der durchschnittlichen Preisnachlässe berechnet.

 
Praxis-Beispiel

Händler- und Herstellerrabatt bei Kauf eines Neuwagen

Ein Kfz-Mechaniker erhält beim Kauf eines Neuwagens über sein Autohaus einen Rabatt von 17 %, von dem 10 % der Arbeitgeber und 7 % der Automobilhersteller trägt. Der Angebots-Hauspreis des Autohauses von 45.000 EUR reduzierte sich dadurch für den Arbeitnehmer auf 37.350 EUR. Die in den letzten 3 Monaten vor der Bestellung im Durchschnitt gewährten Preisnachlässe für das Modell belaufen sich nach den Verkaufsunterlagen des Autohersteller und des Autohauses auf 12 %.

Ergebnis: Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR kann nur für den auf den Arbeitgeber gewährten Preisnachlass gewährt werden. Der Rabatt des Automobilherstellers i. H. v. 3.150 EUR (7 % von 45.000 EUR) ist als Lohnzahlung durch Dritte in vollem Umfang lohnsteuerp...

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